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ArbG Mainz, 11.09.2003 - 5 Ca 718/03 |
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Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 11.09.2003 - 5 Ca 718/03
- ArbG Mainz, 11.09.2003 - 5 Ca 2237/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2003 - 3 Ta 1325/03
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2003 - 3 Ta 1325/03
Abfindungsleistungen gelten als Vermögen
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.09.2003 (Az.: 5 Ca 718/03, 5 Ca 2073/03, 5 Ca 2165/03, 5 Ca 2173/03, 5 Ca 2174/03, 5 Ca 2237/03), insoweit aufgehoben, als die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe erfolgte, dass der Kläger aus seinem Vermögen einmalige Beträge in Höhe von insgesamt 3.881,00 EUR zu zahlen verpflichtet wurde.Die Parteien haben insgesamt sechs um Kündigungen und Abmahnungen geführte Prozesse im Verfahren 5 Ca 718/03 durch einen Vergleich beendet, der unter anderem einen Abfindungsanspruch des Klägers über 5.000,00 EUR begründete.